{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\n4.2.1 Die hier streitgegenständlichen Kreditengagements wurden in der Zuständigkeit des Kreditausschusses abgewickelt. Die Klägerin wirft G.______ und H.______ organschaftliche Pflichtversäumnisse vor, soweit sie im Kreditausschuss bei den betreffenden Kreditbeschlüssen mitgewirkt haben. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nG.______ und H.______ vertreten demgegenüber den Standpunkt, bei den fraglichen Kreditvergaben habe es sich um bankübliche Alltagsgeschäfte gehandelt und damit eben gerade nicht um organtypische Aufgaben (act. 314 Rz. 221-244; act. 317 Rz. 133-157). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.2.2 Dieser Ansicht von G.______ und H.______ kann nicht gefolgt werden. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nOrganfunktion im Sinne von Art. 754 OR hat eine Person inne, wenn sie Geschäfte abwickelt und Entscheide trifft, welche nicht mehr zur Routine des Alltagsgeschäfts gehören, sondern von unternehmerischer Bedeutung sind (BGE 128 III 29 E. 3 S. 30 f.; BGer, Urteil vom 29. Oktober 2001, 4C.208/2001, E. 3.a; Forstmoser/ Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 37 N 5). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIn die Zuständigkeit des Kreditausschusses fielen Entscheidungen über Kreditausleihungen ab CHF 2 Mio. (Privatkunden) bzw. ab 10 Mio. (Geschäfts- bzw. Firmenkunden) bis zur Höhe von 10 % der Bankeigenmittel (act. 95/76 S. 10 Ziff. 1 und S. 14 Ziff. 1 i.V.m. S. 3 Ziff. 13). Kredite in dieser Grössenordnung können nicht mehr dem gewöhnlichen Tagesgeschäft zugezählt werden. Ausleihungen in dieser Höhe sind, zumal wenn sie wie bei den streitbetroffenen Firmenkundenkrediten noch grösstenteils blanko erfolgen, für die Bank von ausserordentlicher Tragweite, zumal eingedenk des damit verbundenen Risikos; ein Scheitern solcher Kreditengagements vermag sich auf die Stabilität des Finanzinstituts auszuwirken (siehe dazu act. 95/48 S. 10 Ziff. 3.3.). Kreditvergaben von derart weittragender Relevanz sind demnach keine alltäglichen Geschäftsentscheide mehr und fallen unter den Begriff der \"Geschäftsführung\" im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR. Wer daher solche Entscheide trifft, ist materiell als Organ der Gesellschaft zu betrachten und unterliegt folglich der (aktienrechtlichen) Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 OR. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDaraus erhellt ohne weiteres, dass G.______ und H.______ eine organtypische Tätigkeit wahrgenommen haben, als sie im Kreditausschuss bei der Entscheidung über die hier umstrittenen Kreditvergaben mitgewirkt haben; sie beide werden daher von der Organhaftung nach Art. 754 OR erfasst. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin gegenüber H.______ Ansprüche erst von August 2006 an geltend macht, seit dieser auch formell der Geschäftsleitung angehörte (siehe hierzu act. 93 Rz. 705; act. 170 Rz. 1033). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nAus alldem folgt, dass die Passivlegitimation von G.______ und H.______ hinsichtlich der von der Klägerin angehobenen Verantwortlichkeitsklage gegeben ist. Anzufügen bleibt, dass G.______ und H.______ beide zugleich auch in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin standen und sie daher ebenso der arbeitsvertragsrechtlichen Haftungsbestimmung gemäss Art. 321e OR unterworfen waren (siehe hierzu BSK‑Gericke/Waller, N 5 vor Art. 754-761 OR), wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 290 S. 35 E. 13 und S. 85 ff. E. 27). Die Passivlegitimation jedenfalls im Anwendungsbereich der arbeitsvertragsrechtlichen Haftungsnorm ist daher ohnehin gegeben und im Übrigen auch nicht strittig. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nWie bereits vor Vorinstanz machen die beklagten Bankräte im Berufungsverfahren erneut geltend, die von der Klägerin ihnen gegenüber erhobenen Verantwortlichkeitsansprüche seien verjährt (act. 143 Rz. 209 ff.; act. 219 Rz. 31-34; act. 309 Rz. 376 ff.; act. 319 S. 47 f. Ziff. 11). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}