{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nAber selbst unter der Prämisse, dass ihr Mitwirken in der Geschäftsleitung als bewiesen erachtet würde, so gehörten die hier streitgegenständlichen Kreditausleihungen zum Alltagsgeschäft einer Bank und stellten darum gerade keine Organaufgabe dar, weshalb auch insoweit keine Passivlegitimation aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR bestehe. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nKomme schliesslich noch Folgendes hinzu: Obwohl H.______ bereits vor der behaupteten Zugehörigkeit zur Geschäftsleitung ab 1. August 2006 im Kreditausschuss mitgewirkt habe, werde er von der Klägerin gleichwohl nur für seine Tätigkeit erst ab August 2006 belangt und nicht auch für seine vorherigen Handlungen; mithin sei auch aus Sicht der Klägerin selber das blosse Mitwirken im Kreditausschuss nicht als Ausübung einer Organfunktion zu qualifizieren (act. 314 Rz. 216-244; act. 317 Rz. 129-157). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Einwendungen von G.______ und H.______ gegen die von der Vorinstanz erkannte Organstellung verfangen nicht; dies aus nachfolgenden Überlegungen: |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.1 |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.1.1 Art. 12 lit. b aKBG bezeichnet die Geschäftsführung als Organ der GLKB, womit die funktionale Stellung der Geschäftsführung innerhalb der Bank gesetzlich festgehalten ist. Die Geschäftsführung – bzw. in der Terminologie des aGOR die Geschäftsleitung – ist zuständig für die operative Leitung der Gesamtbank; ihr obliegt hierarchisch an erster Stelle die Umsetzung der Geschäftsstrategie und ‑politik sowie die Führung der Bankgeschäfte (Art. 19 Abs. 1 aKBG, Art. 72 lit. a, Art. 73 Abs. 1 und Art. 75 aGOR). Die Geschäftsleitung besteht aus dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung (Chief Executive Officer; CEO [im hier interessierenden Zeitraum F.______]) und den weiteren vom Bankrat gewählten Geschäftsleitungsmitgliedern (Art. 74 Abs. 1 aGOR). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.1.2 In den Akten sind keine Beschlüsse des Bankrats betreffend die Wahl von Geschäftsleitungsmitgliedern dokumentiert. Die Zugehörigkeit von G.______ und H.______ zur Geschäftsleitung der GLKB im hier relevanten Zeitraum 2005-2007 (G.______) bzw. ab August 2006-2007 (H.______) ist indes im Staatskalender des Kantons Glarus ausgewiesen (act. 453 und act. 454). Es handelt sich hierbei um eine amtliche Publikation, deren Inhalt als allgemein bekannt gilt, weshalb darüber nicht mehr Beweis zu führen ist (Art. 171 Abs. 1 ZPO/GL; Art. 151 ZPO/CH; BGer, Urteil vom 11. März 2008, 4D_5/2008, E. 2.1, dort mit Hinweis auf BGE 117 II 321 E. 2 S. 323; siehe auch Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 161 Ziff. II/1 und S. 320 Ziff. III/3). Im Übrigen sind, wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (act. 290 S. 37 f. E. 15.), G.______ und H.______ beide jeweils auch in den hier einschlägigen Geschäftsberichten als Geschäftsleitungsmitglieder aufgeführt (act. 95/29 S. 88, act. 95/30 S. 84, act. 95/31 S. 84; act. 95/32 S. 84). Dass diese Tatsache von den Betroffenen ernsthaft auch noch vor Obergericht bestritten wird, ist daher unverständlich. Dies gilt erst recht im Fall von H.______. So ist seine Zugehörigkeit zur Geschäftsleitung ab 1. August 2006 in dem von ihm selber eingereichten (modifizierten) Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2006 festgehalten (act. 148/12 Ziff. 2); auch hat er in einem Schreiben an die Eidgenössische Bankenkommission ausgeführt, ab 1. August 2006 Mitglied der Geschäftsleitung gewesen zu sein (act. 95/22 S. 2). Vom Gericht vorliegend nun in weitschweifigen Ausführungen über die Prinzipien der Verhandlungs- und Eventualmaxime zu verlangen, die aus den erwähnten Parteiakten gewonnenen Erkenntnisse auszublenden, da die betreffenden Unterlagen zum Beweis anderer Sachverhalte eingereicht worden seien, erscheint als überspitzt formalistisch, zumal die Dokumente letztlich ohnehin nur eine bereits allgemein bekannte Tatsache zusätzlich unterstreichen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.1.3 Damit steht als Zwischenergebnis fest, dass G.______ und H.______ Mitglieder der Geschäftsleitung und somit bei der GLBK auf jeden Fall formelle Organstellung hatten. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.2 |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}