{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\nGemäss den Vorbringen der Klägerin soll H.______ gleichzeitig mit seiner Beförderung zum Bereichsleiter Geschäftskunden per 1. August 2006 Mitglied der Geschäftsleitung und damit Organ der GLKB geworden sein (act. 93 Rz. 62). Vor diesem Hintergrund belangt die Klägerin vorliegend H.______ für behauptete Pflichtversäumnisse erst ab 1. August 2006 (act. 93 Rz. 705; act. 170 Rz. 1033). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIndes vertritt H.______ gleich wie G.______ den Standpunkt, bei der GLKB keine Organstellung innegehabt zu haben. Die gegen ihn als vermeintliches Organmitglied gerichtete Klage sei daher wegen fehlender Passivlegitimation abzuweisen (act. 317 Rz. 111 ‑ 157; act. 147 Rz. 137, Rz. 213 – 237; act. 222 Rz. 200 ‑ 246). Darauf ist im folgenden Kapitel näher einzugehen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie J.______ AG fungierte ab Ende April 2004 bis 2008 als externe Revisionsstelle der GLKB (act. 93 Rz. 68; act. 131 Rz. 53). Die Tätigkeit der J.______ AG beinhaltete dabei einerseits den obligationenrechtlichen Prüfauftrag (siehe dazu Art. 20 Abs. 1 aKBG und Art. 111 aGOR) und andererseits die bankengesetzliche Kontrollaufgabe (Art. 21 aKBG) (siehe die entsprechenden Auftragsbestätigungen der J.______ AG für die Jahre 2004 bis 2008 bei act. 95/23-27). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Klägerin stützt die eingeklagten Forderungsansprüche auf die in Art. 754 OR stipulierte sog. Organhaftung, so namentlich auch in Bezug auf G.______ und H.______ (act. 93 Rz. 708 – 712 sowie Rz. 755 f.; siehe im Übrigen bei act. 88 S. 10 ff. E. 3.2. die einlässliche Begründung zur Anwendbarkeit der aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsbestimmungen gemäss Art. 752‑760 OR aufgrund der Verweisungsnorm in Art. 39 Abs. 1 aBankG). Die beiden eben genannten Beklagten bestreiten im Berufungsverfahren erneut, bei der GLKB eine Organstellung im Sinne von Art. 754 OR bekleidet zu haben (act. 314 Rz. 195 ff.; act. 317 Rz. 111 ff.), nachdem sie mit diesem Einwand vor Vorinstanz nicht durchgedrungen waren (act. 290 S. 37 f. E. 15). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Organhaftung nach Art. 754 OR erfasst neben den Mitgliedern des Verwaltungsrates [hier Bankrat] auch alle mit der Geschäftsführung befassten Personen. Als mit der Verwaltung oder Geschäftsführung betraut im Sinne dieser Bestimmung gelten gemäss Bundesgericht Personen, die ausdrücklich als Mitglieder eines Organs ernannt worden sind (formelle Organstellung), ferner aber ebenso auch Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (faktische Organstellung) (BGE 128 III 92 E. 3 S. 93; BGE 117 II 570 E. 3 S. 571 je mit Hinweisen; BGer, Urteil vom 19. Mai 2015, 9C_920/2014, E. 2.2.1.; BGer, Urteil vom 19. November 2014, 4A_147/2014, E. 6.2.). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, in Art. 12 lit. b aGOR [recte: aKBG] und Art. 73 Abs. 1 aGOR werde die Geschäftsleitung ausdrücklich als das für die Geschäftsführung zuständige Organ der Bank bestimmt. Die Mitgliedschaft von G.______ und H.______ in der Geschäftsleitung sei vorliegend erstellt, indem beide in den Geschäftsberichten der Bank und im Fall von H.______ zudem im Bericht der Revisionsstelle vom 3. Januar 2007 als Mitglieder der Geschäftsleitung bezeichnet seien. Damit seien beide als Organe der Bank zu betrachten (act. 290 S. 37 unten und S. 38 oben). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.2 G.______ und H.______ machen in ihren Berufungen im Wesentlichen übereinstimmend geltend, zum Nachweis ihrer angeblichen Zugehörigkeit zur Geschäftsleitung dürfe nicht auf die Geschäftsberichte abgestellt werden, denn die Klägerin habe diese Dokumente nicht als Beweismittel in diesem Kontext eingereicht. Damit sei das von der Klägerin behauptete Faktum „Mitglied der Geschäftsleitung“ unbewiesen geblieben, was bedeute, dass sie mangels nachgewiesener Organstellung nicht zum Kreis der nach Art. 754 OR haftpflichtigen Personen gehörten und daher ihre Passivlegitimation nicht gegeben sei (act. 314 Rz.195, 199-215; act. 317 Rz. 111-128). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|"}