{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Vorinstanz beurteilte die nachträgliche Aufteilung der eingeklagten Forderungssumme in CHF und EUR entgegen den Einwendungen von beklagtischer Seite (siehe etwa act. 222 Rz. 17 ff.) als zulässige Klageänderung und legte in ihrem Entscheid in Anlehnung an das Eventualbegehren die Zahlungsverpflichtungen in CHF und EUR fest (act. 290 S. 31 f. E. 10 sowie S. 108 Dispositiv-Ziff. 1). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.2 Die von der Vorinstanz bejahte Zulässigkeit der Klageänderung ist im vorliegenden Berufungsverfahren strittig. Der mehrfach vorgebrachte Einwand geht dahin, dass effektiv gar keine Klageänderung vorliege, da die Klägerin sowohl in der Klageeingabe als auch in der Replik unverändert an denselben Ansprüchen festgehalten habe. Mit der Aufteilung ihrer Forderung in der Replik in CHF und EUR habe die Klägerin lediglich einen Fehler in ihrer ersten Eingabe behoben, hätte sie nämlich im Lichte von Art. 84 Abs. 1 OR bereits in ihrer ersten Eingabe einen Teil der Forderung in EUR geltend machen müssen, soweit der behauptete Schaden auf Kreditausfälle in dieser Währung zurückgeführt werde (act. 309 Rz. 84-88; act. 314 Rz. 190-194; act. 317 Rz. 105-110). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.3 Das erstinstanzliche Verfahren stand noch unter den Regeln des kantonalen Zivilprozessrechts (Art. 404 Abs. 1 ZPO; siehe dazu oben E. II. 1.1.). Gemäss Art. 89 Abs. 1 ZPO/GL konnte der Kläger bis zum Abschluss des Hauptverfahrens im Rahmen der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts einen anderen oder weiteren Anspruch stellen, sofern der neue Anspruch mit dem bisher geltend gemachten in engem Zusammenhang steht. Das Gericht konnte die Änderung der Klage ablehnen, wenn durch sie die Rechtsstellung der beklagten Partei wesentlich beeinträchtigt oder das Verfahren ungebührlich verzögert wurde (Abs. 2). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nVorliegend stützt die Klägerin die eingeklagten Ersatzansprüche konkret auf sechs Kreditengagements, die aus ihrer Sicht wegen Pflichtversäumnissen der Beklagten gescheitert sind (siehe dazu weiter unten E. III.D.). Damit ist der Lebensvorgang, aus dem die Klägerin ihr Forderungsbegehren herleitet, vollständig und klar umrissen. Indem die Klägerin in Hinsicht auf diesen Lebenssachverhalt ihre Forderung zunächst ausschliesslich in CHF beziffert, später in der Replik, und damit noch vor Abschluss des Hauptverfahrens (Art. 56 i.V.m. Art. 38 ff. aZPO/GL), einen Teil der Forderung nunmehr in EUR verlangt, hat sie ihr Rechtsbegehren mit Blick auf Art. 89 Abs. 1 ZPO/GL in zulässiger Weise und noch rechtzeitig geändert (zum Tatbestand der Klageänderung siehe Guldener, Schweizer Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 202). Wäre in einer solchen Konstellation eine Klageänderung nicht zulässig, müsste ein Kläger ohne sachlich nachvollziehbaren Grund jeweils ein neues Verfahren über den behaupteten Fremdwährungsanspruch anheben. Dass dies der Prozessökonomie abträglich ist, hat bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt; es kann daher ergänzend auf deren Erwägungen verwiesen werden (act. 290 S. 31 f. E. 10). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nLediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass vorliegend die Klägerin von den Beklagten nicht gestützt auf die einzelnen Kreditverträge die Rückzahlung ausstehender Kreditschulden fordert, sind doch die Beklagten nicht Parteien der betreffenden Kreditverträge. Vielmehr macht sie ihnen gegenüber verantwortungsrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 754 bzw. Art. 755 OR geltend, welche grundsätzlich in Schweizer Währung gefordert werden können (zutreffend die Klägerin in act. 170 Rz. 443 f.). Insofern hätte die Vorinstanz sich in ihrem Entscheid ohne weiteres auch an das Hauptbegehren der Klägerin halten können, in welchem ausschliesslich Schadenersatz in hiesiger Währung geltend gemacht wird und hätte so der Diskussion über die Zulässigkeit einer Klageänderung aus dem Weg gehen können. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}