{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\nUnter der nun geltenden eidgenössischen Zivilprozessordnung kann im ordentlichen Verfahren jede Partei sich ebenfalls zweimal unbeschränkt äussern und dabei Behauptungen und Beweise vortragen; nur hat dies im Unterschied zur vorherigen kantonalen Regelung noch vor der ersten Instanz zu geschehen (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e sowie Art. 229 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3). Im Berufungsstadium sind dagegen Noven grundsätzlich nicht mehr zulässig bzw. können solche nur noch unter sehr einschränkenden Voraussetzungen eingebracht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.3 Die Vorinstanz hat diese Inkongruenz zwischen dem früheren Glarner Prozessrecht und den eidgenössischen Zivilprozessregeln und deren Tragweite bei einem Streitverfahren im Übergangsstadium zwischen diesen beiden Regelwerken erkannt und hat darum den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, im erstinstanzlichen Verfahren Noven entgegen der damaligen Glarner Regelung auch noch im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik und Duplik) vorzubringen (act. 155), wovon in der Folge unter anderem die Klägerin Gebrauch gemacht hat (act. 171). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.4 |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.4.1 Namentlich die Beklagten G.______ und H.______ wenden in ihren Berufungen ein, die Vorinstanz habe die einschlägigen prozeduralen Regeln des damaligen Glarner Prozessrechts eigenmächtig und zu Unrecht ausser Kraft gesetzt, weshalb die von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren erst mit der Replik vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel nicht mehr hätten berücksichtigt werden dürfen. Denn die Übergangsbestimmungen der eidgenössischen ZPO sowie die dazugehörigen Materialien böten keine Grundlage für das von der Vorinstanz gewählte eigenwillige Vorgehen; entgegen der Annahme der Vorinstanz habe zudem auch nicht ein \"Härtefall\" bestanden (dazu act. 290 S. 33). Als nämlich die Klägerin am 19. Oktober 2011 die begründete Klageschrift (act. 93) eingereicht habe, sei die neue eidgenössische ZPO bereits in Kraft gestanden und habe daher die Klägerin gewusst, dass sie in einem allfälligen späteren Rechtsmittelverfahren keine neuen Tatsachen und Beweise mehr würde in den Prozess einbringen können. Erst recht hätte sie darum nach Massgabe der im Erstverfahren noch anwendbaren Glarner Regeln sämtliche Tatsachen und Beweise eben bereits mit der Klageschrift vorbringen müssen (act. 314 Rz. 179-189; act. 317 Rz. 89-104). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.4.2 Dem Standpunkt der Beklagten G.______ und H.______ kann nicht gefolgt werden. Sowohl die auf das vorinstanzliche Verfahren noch anwendbar gewesene ZPO/GL als auch die für das vorliegende Berufungsverfahren geltende ZPO/CH lassen je als Ganzes gesehen bei einem Rechtsstreit über zwei Instanzen zu, dass zweimal unbeschränkt Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorgebracht werden können (siehe einerseits Art. 39 f. i.V.m. Art. 56 und Art. 87 ZPO/GL sowie Art. 299 Abs. 2 ZPO/GL und andererseits Art. 221 und Art. 229 Abs. 2 ZPO/CH; hierzu BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3 m.w.H.). Würden nun in der hier speziellen Konstellation – Glarner Prozessrecht im erstinstanzlichen Stadium, eidgenössische ZPO im Rechtsmittelverfahren – die je spezifischen Prozessbestimmungen wortgetreu angewendet, hätte dies zur Folge, dass die Parteien über beide Instanzen betrachtet lediglich einmal unbeschränkt Tatsachen und Beweise vorbringen dürften, konkret in der ersten Instanz (nach Massgabe des Glarner Prozessrechts), nicht mehr aber in zweiter Instanz, weil die eidgenössische ZPO dies ausschliesst. Dies ist im Ergebnis unbillig. Vielmehr ist dem in beiden involvierten Prozessordnungen statuierten Recht der Parteien, zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweise vorzutragen, auch im vorliegenden Prozess zum Durchbruch zu verhelfen. Dies nicht zuletzt aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs der Parteien auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV) und zumal keine der Parteien die beschriebene besondere übergangsrechtliche Konstellation zu vertreten hat. Die kritisierte vorinstanzliche Handhabung des Novenrechts ist daher nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Zeitpunkt, als die Klägerin im Herbst 2011 ihre Klageschrift noch nach Massgabe der Glarner Prozessordnung verfasst hatte, \"im Hintergrund\" für neue Verfahren bereits die eidgenössische ZPO galt. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.1 Bei Einleitung des Verfahrens vor dem Vermittleramt Glarus-Riedern machte die Klägerin gegenüber den Beklagten eine Forderung in Höhe von CHF 38‘795‘698.‑ geltend (act. 1). In ihrer Klagebegründung vor Vorinstanz bezifferte die Klägerin den Forderungsanspruch auf CHF 38‘626‘698.‑ (act. 93 S. 4 Rechtsbegehren Ziff. 1), ehe sie in der Replik die Forderung auf noch CHF 35‘751‘315.‑ reduzierte (Hauptbegehren) bzw. im Eventualbegehren auf CHF 34‘774‘164.‑ und EUR 650‘507.‑ (act. 170 S. 3 Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2). |"}