{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.4.1 Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhoben in der Folge alle Parteien rechtzeitig Berufung beim Obergericht (siehe die Übersicht bei act. 320). Die früheren Bankräte sowie die ehemaligen Mitglieder der Geschäftsleitung und die Revisionsstelle beantragen alle im Hauptstandpunkt die vollständige und kostenfällige Abweisung der gegen sie erhobenen Haftungsklage. Die Klägerin ihrerseits begehrt in ihrer Berufung an, es sei ihre (Teil)Klage im Umfang von CHF 33‘923‘248.00 sowie EUR 650‘507.00 zuzüglich Zins gutzuheissen und seien die Beklagten je nach Massgabe ihrer individuellen Mitverantwortlichkeit zur solidarischen Haftbarkeit zu verpflichten. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.4.2 Die vom Obergericht unter den Prozessnummern OG.2015.00024-30 erfassten Berufungen betreffen denselben Rechtsstreit; sie wurden daher unter dem Verfahren OG.2015.00024 vereinigt (Art. 125 lit. c ZPO; dazu Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N. 1061 und N 1065) und gemeinsam behandelt (act. 320). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.4.3 Das Obergericht wickelte den Berufungsprozesses im schriftlichen Verfahren ab. Mit Schreiben vom 3. November 2016 (act. 444) erklärte das Obergericht den umfangreichen Schriftenwechsel für abgeschlossen und kündigte den Parteien die materielle Behandlung der Streitsache an. Bereits zuvor, mit Schreiben vom 31. August 2016 (act. 430), wurde den Parteien die Besetzung des Gerichts bekannt gemacht, wobei allerdings in der Folge eine Oberrichterin zufolge Rücktritts zu ersetzen war, was den Parteien ebenfalls angezeigt worden ist (act. 455). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.4.4 Am 6. Juni 2018 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 458). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.5 Widerklagen sind nicht mehr Prozessthema |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDas Kantonsgericht hat in seinem Entscheid vom 19. März 2015 auch über die beiden Widerklagen von F.______ und der J.______ AG befunden (act. 290 S. 109 Dispositiv-Ziff. 7 – 15). Hiergegen ist von keiner Partei Berufung erhoben worden, womit über die Widerklagen rechtskräftig entschieden ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO e contrario). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.1 Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Die Glarner Kantonalbank hatte die hier streitgegenständliche Verantwortlichkeitsklage bereits am 16. Juli 2010 beim Kantonsgericht als Erstinstanz eingereicht (act. 2), weshalb das vorinstanzliche Verfahren noch nach Massgabe der Glarner Zivilprozessordnung abzuwickeln war (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für das vorliegende Berufungsverfahren gelangen hingegen die Bestimmungen der eidgenössischen Zivilprozessordnung zur Anwendung, nachdem das Kantonsgericht den angefochtenen Entscheid am 19. März 2015 gefällt hat (Art. 405 Abs. 1 ZPO). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.2 Zu den Eigenheiten des Glarner Zivilprozesses gehörte, dass im schriftlichen Verfahren sämtliche Beweismittel grundsätzlich mit der Klageschrift dem Gericht einzureichen waren (Art. 50 ZPO/GL). Hernach konnten die Parteien neue Tatsachen und Beweise erst wieder in einem allfälligen Berufungsverfahren vor Obergericht vorbringen (Art. 299 Abs. 2 Satz 1 ZPO/GL; siehe auch Art. 301 Abs. 3 und Art. 302 Abs. 2 ZPO/GL). Einzig wenn eine Partei vor erster Instanz säumig blieb, war sie vor Obergericht auf Vorbringen beschränkt, die sie nicht schon vor erster Instanz hätte vortragen können (sogenannte echte Noven, Art. 299 Abs. 2 Satz 2 ZPO/GL). Das Obergericht hat dabei in konstanter Praxis den Begriff der Säumnis eng verstanden und allein nur auf denjenigen Fall bezogen, dass eine beklagte Partei der vorinstanzlichen Verhandlung ferngeblieben ist oder – im schriftlichen Verfahren – keine Klageantwort eingereicht hat. Im Regelfall konnten somit im Glarner Zivilprozess die Parteien stets zweimal ohne Einschränkung neue Tatsachen und Beweise vorbringen: einmal vor erster Instanz und ein zweites Mal im Berufungsverfahren. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}