Gegen den vorliegenden Entscheid kann im Sinne der Erwägungen (E. V) in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Dabei können die Beschwerdegründe gemäss Art. 95 ff. BGG geltend gemacht werden. Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 81 BGG. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage, gerechnet ab Zustellung dieses Entscheides. Obergerichtspräsident Gerichtsschreiberin