409 StPO). Über Entschädigungsfragen im Zusammenhang mit der Untersuchung werden die Staatsanwaltschaft bzw. gegebenenfalls die Gerichte bei Erledigung der Sache zu entscheiden haben. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | V. | |||||||||||||||||||||||||| | Bemerkung | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | Rückweisungsentscheide wie der Vorliegende gelten im Bereich des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) grundsätzlich als Zwischenentscheide, welche nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht mit Beschwerde (hier: Beschwerde in Strafsachen) anfechtbar sind. Endentscheide im Sinne von Art.