O., N 1800). Über die Kostenfestsetzung und -verlegung für die nunmehr gleichsam wieder aufzunehmende Untersuchung wird die Staatsanwaltschaft bzw. gegebenenfalls die Gerichte bei Erledigung derselben zu befinden haben. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 2. Sodann ist Dispositiv-Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils (act. 27) aufzuheben und dem Beschuldigten für die ihm entstandenen Umtriebe im Rechtsmittelverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 5‘000.– (inkl. Auslagen und 8% MwSt) zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 und Art. 409 StPO).