Dabei dürfte die genaue Abklärung des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. vielmehr des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung den Schwerpunkt der Untersuchung ausmachen. Bisher wurde weder abgeklärt, ob der Straftatbestand der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB erfüllt sein könnte, noch ob A.______ den involvierten Polizeibeamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB “gedroht“ und inwiefern sich eine allfällige Drohung auf welche Amtshandlungen ausgewirkt hat. Weiter werden sich in der Strafuntersuchung Abklärungen zu den Zivilforderungen der Privatkläger und zu den Vorstrafen von A.______ aufdrängen.