Dies, zumal Art. 329 Abs. 2 StPO der Vorinstanz ohnehin die Möglichkeit einräumt, Straffälle an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn das Verfahren ohne die Ergänzung oder Berichtigung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft nicht weitergeführt und ein Sachurteil nicht gefällt werden kann (vgl. dazu E. III.1.g; BGE 141 IV 46 f. E. 1.6.2; BGer 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.2.2; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Fribourg 2012, S. 683). | |||||||||||||||||||||||||| | c)