StPO sowie Art. 16 StPO), wohingegen sie den Gerichten die unabhängige und unparteiliche Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft mittels Anklageschrift – welche sich auf die von ihr erhobenen Beweise stützt – zur Beurteilung gebrachten Straftaten auferlegt (vgl. u.a. Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 4 und Art. 19 Abs. 1 StPO). Vor diesem Hintergrund ist die Sache nicht an die Vorinstanz, sondern an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Dies, zumal Art.