Gemäss diesem sowie der generellen, grundlegenden Konzeption der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) ist nämlich die rechtsprechende Tätigkeit des Richters von staatsanwaltlichen Funktionen zu trennen (Schmid, a.a.O., N 134). Aus der Strafprozessordnung ergibt sich dies daraus, dass diese der Staatsanwaltschaft die Hauptverantwortung für die Beweissammlung und die Führung einer fairen Strafuntersuchung zuweist (vgl. neben Art. 6 StPO bspw. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO sowie Art.