Werden – wie vorliegend (vgl. soeben, E. III.1.d-e) – Teilnahmerechte verletzt oder wird das Urteil auf nicht verwertbare Beweise abgestützt und/oder Zivilpunkte nicht behandelt, so handelt es sich um „wesentliche Mängel […], durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können […]“. Eine Heilung dieses Mangels ist somit ausgeschlossen und eine Rückweisung gerechtfertigt (Eugster, BSK StPO II, Art. 409 N 1). | |||||||||||||||||||||||||| | b) Damit ist die Sache entsprechend dem soeben zitierten Art.