409 Abs. 1 StPO ist die Sache jedoch zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Werden – wie vorliegend (vgl. soeben, E. III.1.d-e) – Teilnahmerechte verletzt oder wird das Urteil auf nicht verwertbare Beweise abgestützt und/oder Zivilpunkte nicht behandelt, so handelt es sich um „wesentliche Mängel […], durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können […]“.