| |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 2. a) Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es grundsätzlich ein neues Urteil, welches an die Stelle des erstinstanzlichen Entscheids tritt (Art. 408 StPO). Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO ist die Sache jedoch zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können.