Indem die Vorinstanz es unterliess die Sache zur Beweisergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen oder i.S.v. Art. 343 StPO tätig zu werden, verletzte – neben der Staatsanwaltschaft – auch sie den Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen, da die zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden. Es liegt somit eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor, weshalb der angefochtene vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist (Art. 398 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 409 Abs. 1 StPO). | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 2. a)