343 Abs. 1 und Abs. 2 StPO nicht ordnungsgemäss oder unvollständig erhobene Beweise erheben bzw. ergänzen müssen. Ob und unter welchen Voraussetzungen das Gericht gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO die Anklage zur ergänzenden Erhebung von Beweisen an die Staatsanwaltschaft zurückweisen kann ist umstritten. Nach der einen Meinung ist dies unzulässig, nach der anderen Meinung ist dies in gewissen Fällen grundsätzlich zulässig. Das Bundesgericht hat erkannt, dass eine solche Rückweisung zur Erhebung unverzichtbarer Beweise zulässig ist, wobei jedoch aufgrund der gerichtlichen Beweisabnahme i.S.v. Art. 343 StPO Zurückhaltung geboten sei.