Der infolge Einsprache als Anklageschrift geltende Strafbefehl vom 20. Dezember 2013 (act. 2) basiert daher auf einer offensichtlich unzureichenden Strafuntersuchung. Dadurch wurden das Fairnessgebot gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO sowie der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO und insbesondere grundlegende Rechte des Beschuldigten verletzt. Nach Massgabe von Art. 329 Abs. 2 StPO hätte somit die Vorinstanz das Verfahren sistieren und die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen oder zumindest entsprechend dem beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip gemäss Art. 343 Abs. 1 und Abs. 2 StPO