Vielmehr begnügte sie sich mit den zwei schriftlichen Berichten der involvierten Polizeibeamten und stellte bei der Begründung des Strafbefehls vom 20. Dezember 2013 betreffend den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung vollumfänglich auf diese ab (vgl. act. 2 S. 3 sowie act. 1/II/12-13). Mit anderen und/oder abweichenden Beweisen setzte sie sich nicht auseinander, was sie jedoch auch nicht musste bzw. konnte, da solche ja gar nicht vorhanden waren. | |||||||||||||||||||||||||| | g) Der infolge Einsprache als Anklageschrift geltende Strafbefehl vom 20. Dezember 2013 (act. 2) basiert daher auf einer offensichtlich unzureichenden Strafuntersuchung.