| |||||||||||||||||||||||||| | f) Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall, insbesondere in Bezug auf die Straftatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung, in Tat und Wahrheit keine Untersuchung durchgeführt hat. Vielmehr begnügte sie sich mit den zwei schriftlichen Berichten der involvierten Polizeibeamten und stellte bei der Begründung des Strafbefehls vom 20. Dezember 2013 betreffend den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung vollumfänglich auf diese ab (vgl. act. 2 S. 3 sowie act. 1/II/12-13).