__ – ebenso wie die weiteren Verfahrensbeteiligten – nie Gelegenheit, sich zu den Zivilansprüchen bzw. -forderungen zu äussern. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft nach Einsicht in den Strafregisterauszug die Akten der Strafverfahren, aus welchen die einschlägigen Vorstrafen von A.______ herrühren, nicht einholte, können diese doch einen entscheidenden Einfluss auf den Entscheid über den Widerruf haben. | |||||||||||||||||||||||||| | f)