Jedoch wurde A.______ auch vor der Vorinstanz nicht mit den schriftlichen Berichten der Polizeibeamten konfrontiert, sodass diese Berichte nicht gegen ihn verwendet werden dürfen (vgl. E. III.1.b). Folglich kann offen bleiben, ob die schriftlichen Berichte mangels Erfüllung der formellen Erfordernisse (vgl. act. 1/II/11, wonach die Polizeibeamten „unterschriftlich als Auskunftspersonen zu befragen“ seien) überhaupt verwertbar wären. Weiter erhielt A.______ – ebenso wie die weiteren Verfahrensbeteiligten – nie Gelegenheit, sich zu den Zivilansprüchen bzw. -forderungen zu äussern.