Kommt noch hinzu, dass A.______ diese Berichte der Polizeibeamten gar nie vorgelegt wurden und er folglich dazu keine Stellung nehmen konnte. Weiter wurde ihm im Vorverfahren nie der Vorhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung gemacht. Immerhin konnte sich A.______ anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz zu diesen Anschuldigungen äussern, womit zumindest dieser Mangel (Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO) als geheilt gelten kann (vgl. dazu auch die Erwägungen der Vorinstanz, act. 27 Ziff. 6.3 ff.). Jedoch wurde A.______