Entsprechend äussern sich die Polizeibeamten auch nicht zu einer allfälligen Drohung und dadurch verursachten Angst oder Schrecken i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB. Dennoch schreibt die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl vom 20. Dezember 2013 (act. 2), dass „die Polizeibeamten in Schrecken versetzt“ wurden. Die Vorinstanz hingegen sah den objektiven Tatbestand durch Anwendung von Gewalt als erfüllt (act. 27 Ziff. 6.8). Dies zeigt umso deutlicher, dass die schriftlichen Berichte teilweise unklar und zu wenig präzise sind, als dass die Staatsanwaltschaft diese ohne weitere Abklärungen als Beweisstücke hätte heranziehen dürfen. Kommt noch hinzu, dass A.____