| |||||||||||||||||||||||||| | Die zwei schriftlichen Berichte der involvierten Polizeibeamten (sowie der Polizeirapport) sind – aus den nachfolgenden Gründen – nicht geeignet, die A.______ vorgeworfenen Straftaten rechtsgenüglich nachzuweisen: So wird in keinem dieser Aktenstücke der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 StGB, sondern der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB erwähnt. Entsprechend äussern sich die Polizeibeamten auch nicht zu einer allfälligen Drohung und dadurch verursachten Angst oder Schrecken i.S.v.