Dennoch hätte sich – spätestens nach erfolgter Einsprache – aufgedrängt, das Videomaterial vom Eingangsbereich des Polizeipostens beizuziehen und als Beweisstück zu den Akten zu nehmen. Videoaufzeichnungen dokumentieren Straftaten hervorragend und eignen sich als Beweisstücke bestens, weswegen es nicht nachvollziehbar ist, dass die Staatsanwaltschaft die Videoaufzeichnungen nicht zu den Untersuchungsakten nahm (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen des Verteidigers von A.______, act. 56 Ziff. 1) | |||||||||||||||||||||||||| |