| |||||||||||||||||||||||||| | e) Betreffend die Sachbeschädigung beim Polizeiposten Schwanden sowie dessen Arrestzelle stellt die detaillierte Fotodokumentation (act. 1/II/6) zusammen mit dem Polizeirapport (act. 1/II/1) ein gutes und genügendes Beweismittel dar, um A.______ die erwähnte Straftat nachzuweisen. Dennoch hätte sich – spätestens nach erfolgter Einsprache – aufgedrängt, das Videomaterial vom Eingangsbereich des Polizeipostens beizuziehen und als Beweisstück zu den Akten zu nehmen.