56 StPO wegen Befangenheit unerledigt wieder zurück (act. 1/IV/8). Bezüglich der drei erwähnten Straftaten bestanden die Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft somit einzig in der Erteilung zweier Ermittlungsaufträge an die Polizei sowie der Einholung eines Strafregisterauszuges. Insbesondere nahm der Staatsanwalt die im Ermittlungsauftrag vom 13. November 2013 als notwendig erachtete Befragung der beiden Polizeibeamten B.______ und C.______ sowie eines weiteren Polizeifunktionärs als Zeugen nach unerledigter Rückgabe des Ermittlungsauftrags durch die Kantonspolizei nicht mehr vor. | |||||||||||||||||||||||||| | e)