(act. 1/III/1). Nach erfolgter Einsprache vom 24. Oktober 2013 war – in Bezug auf die obgenannten Delikte – der Ermittlungsauftrag an die Polizei (nach Eröffnung) zur Befragung der Polizeibeamten B.______ / C.______ als Auskunftspersonen sowie allfälliger weiterer Zeugen (act. 1/IV/7) die einzige Verfahrenshandlung, die die Staatsanwaltschaft zur Erlangung weiterer Beweise unternahm, doch gab die Kantonspolizei den Auftrag unter Hinweis auf Art. 56 StPO wegen Befangenheit unerledigt wieder zurück (act. 1/IV/