Die Staatsanwaltschaft hat sich also zu fragen, ob sich an ihrer Einschätzung des Beweisergebnisses etwas ändern würde, wenn der Beweis erbracht wäre (BGer 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.2 und E. 3.4). Jedoch darf die Staatsanwaltschaft Fragen der beschuldigten Person an einen Belastungszeugen nicht auf dem Weg der antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklären (BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2). | |||||||||||||||||||||||||| | d) In Bezug auf die Vorwürfe der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der Beschimpfung, liegen im Wesentlichen folgende Beweismittel bei den Akten: