So darf die Staatsanwaltschaft trotz ihrer grundsätzlichen Beweisführungsobliegenheit auf weitere Beweiserhebungen verzichten, wenn sie in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und sie zudem in antizipierter Würdigung weiterer möglicher Beweise annimmt, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert. Die Staatsanwaltschaft hat sich also zu fragen, ob sich an ihrer Einschätzung des Beweisergebnisses etwas ändern würde, wenn der Beweis erbracht wäre (BGer 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.2 und E. 3.4).