| |||||||||||||||||||||||||| | c) Trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, kein Beweis geführt (sog. antizipierte Beweiswürdigung, Art. 139 Abs. 2 StPO). So darf die Staatsanwaltschaft trotz ihrer grundsätzlichen Beweisführungsobliegenheit auf weitere Beweiserhebungen verzichten, wenn sie in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und sie zudem in antizipierter Würdigung weiterer möglicher Beweise annimmt, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert.