Insbesondere bei entscheidenden und wesentlichen Zeugen ist zumindest einmal eine mündliche Einvernahme durchzuführen, da es auf den persönlichen Eindruck der Person ankommt (Häring, BSK StPO I, Art. 145 N 6). Im Übrigen sind bei Einholung eines schriftlichen Berichts auch die formellen Erfordernisse, die bei der mündlichen Einvernahme gelten, zu beachten und hat demnach eine fehlende Rechtsbelehrung ein Verwertungsverbot des schriftlichen Berichts zur Folge (Häring, BSK StPO I, Art. 145 N 10). | |||||||||||||||||||||||||| | c)