2014 E. 1.3.2 m.w.H.; BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; BGE 133 I 41 E. 3.1). Dem Teilnahmerecht kann bei Einholung eines schriftlichen Berichts anstelle einer mündlichen Einvernahme (Art. 145 StPO) nur mittelbar Rechnung getragen werden. Immerhin hat die Partei Anspruch darauf, vom Inhalt des schriftlichen Berichts Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen, was wohl in einer mündlichen Einvernahme geschehen muss. Werden die Teilnahmerechte nicht gewahrt, darf ein schriftlicher Bericht nicht – auch nicht als Indiz – zu Lasten der “abwesenden“ Partei verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO; Häring, BSK StPO I, Art.