Die Partei erhält damit Gelegenheit, die Beweiserhebung beeinflussen, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in Frage stellen zu können (Schleiminger Mettler, BSK StPO I, Art. 147 N 3). Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, in denen eine Konfrontation (aus objektiven, von der Staatsanwaltschaft nicht zu vertretenden Gründen) nicht möglich war, ist eine belastende Aussage von Zeugen oder Auskunftspersonen deshalb grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, diese Aussage in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen (BGer 6B_620/2014 vom 25. September