Im Beweiserhebungsverfahren bedeutet dies konkret, dass die Parteien – insbesondere die beschuldigte Person – das Recht haben, anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO, Grundsatz der Parteiöffentlichkeit des Vorverfahrens). Dieses Recht stellt eine Konkretisierung des verfassungsrechtlich geschützten rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, vgl. auch Art. 32 Abs. 2 BV) dar und entspricht dem Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Die Partei erhält damit Gelegenheit, die Beweiserhebung beeinflussen, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in Frage stellen zu können (Schleiminger Mettler, BSK StPO I, Art. 147 N 3).