308 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Grundsätzlich obliegt es somit der Staatsanwaltschaft, die notwendigen Beweise zu erheben und ist es sie, die die Hauptverantwortung für die Beweiserhebung trägt. Aufgrund des Prinzips der beschränkten Unmittelbarkeit der Beweise vor Gericht kommt der Untersuchung im Vorverfahren eine besondere Bedeutung zu (BGer 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.2.1). | |||||||||||||||||||||||||| | b) Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Im Beweiserhebungsverfahren bedeutet dies konkret, dass die Parteien – insbesondere die beschuldigte Person – das Recht haben, anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art.