Der im Schweizerischen Strafprozessrecht geltende Untersuchungsgrundsatz schreibt vor, dass die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären und dabei belastende und entlastende Umstände berücksichtigen (Art. 6 StPO). Die Staatsanwaltschaft klärt den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden und bei allfälliger Anklageerhebung die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen liefern kann (Art. 308 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).