| |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | III. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 1. a) Der im Schweizerischen Strafprozessrecht geltende Untersuchungsgrundsatz schreibt vor, dass die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären und dabei belastende und entlastende Umstände berücksichtigen (Art. 6 StPO).