GS II A/3/3) sind die Leiter bzw. die Stellvertreter der Hauptabteilungen, Abteilungen und Fachstellen zeichnungsberechtigt. Die Kantonspolizei, bestehend aus drei Abteilungen (Spezialdienste, Regionalpolizei, Kriminalpolizei), bildet eine der Hauptabteilungen des Sicherheits- und Justizdepartementes (Anhang II Art. A2-6 Abs. 1 lit. b RVOV). Der Regierungsrat hat die Organisation der Kantonspolizei gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG; GS V A/11/1) in der Polizeiverordnung (PolV; GS V A/11/2) geregelt. Demnach ist die Kantonspolizei dem Departement für Sicherheit und Justiz unterstellt (Art. 1 Abs. 1 PolV).