Weiter ist zu folgern, dass der Strafantrag nicht nur für qualifizierte Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB, sondern auch für den Grundtatbestand derselben Norm gilt, da eine falsche rechtliche Qualifizierung des fraglichen Sachverhalts unbeachtlich ist. | |||||||||||||||||||||||||| | cc) Gemäss Art. 26 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV; GS II A/3/3) sind die Leiter bzw. die Stellvertreter der Hauptabteilungen, Abteilungen und Fachstellen zeichnungsberechtigt.