Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Kantonspolizei als verletzt i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB gilt, unabhängig davon, ob sie Eigentümerin, Mieterin oder auch nur Gebrauchsberechtigte der Räumlichkeiten des Polizeipostens Schwanden ist. Weitere Abklärungen zu den Berechtigungsverhältnissen an den Räumlichkeiten des Polizeipostens Schwanden erübrigen sich daher. Zudem ist erstellt, dass für die Sachbeschädigungen der Strafantrag als gestellt gilt, auch wenn auf dem Formular nur die Felder Straf- und Zivilklage angekreuzt und unterschrieben wurden. Weiter ist zu folgern, dass der Strafantrag nicht nur für qualifizierte Sachbeschädigung i.S.v.