| |||||||||||||||||||||||||| | bb) Erklärt die geschädigte Person, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, konstituiert sie sich als Privatklägerin (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Wer Strafklage erhebt, d.h. sich im Strafpunkt als Privatkläger konstituiert hat, will offenkundig die Verfolgung der Tat und des Täters, weshalb eine Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO als Strafantrag zu qualifizieren ist (Riedo, BSK StGB I, Art. 30 N 50, mit weiteren Verweisen). | |||||||||||||||||||||||||| | Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Kantonspolizei als verletzt i.S.v.