Der Strafantrag muss nicht als solcher benannt sein und auch eine falsche Bezeichnung schadet nicht (Riedo, BSK StGB I, Art. 30 N 53). Der Strafantrag braucht lediglich eine Umschreibung des zu verfolgenden Sachverhalts, wobei dessen rechtliche Würdigung den Behörden obliegt. Nennt der Antragsteller dennoch einen Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an diese rechtliche Qualifikation nicht gebunden (BGE 131 IV 98 E. 3.1). Eine falsche rechtliche Qualifikation macht den Strafantrag somit nicht ungültig (Riedo, BSK StGB I, Art. 30 N 54). | |||||||||||||||||||||||||| | bb)