Als Verletzter gilt nur, wer materiellrechtlich Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes ist, was sich wiederum erst aus der Auslegung des betreffenden Tatbestandes ergibt (BGE 118 IV 211 E. 2). Nach der Rechtsprechung ist nicht nur der Eigentümer antragsberechtigt, sondern überdies auch der Mieter bzw. jeder Berechtigte, der die Sache nicht mehr gebrauchen kann, dessen schutzwürdige Interessen durch die Sachbeschädigung also beeinträchtigt wurden (BGE 117 IV 439 E. 1 b; Weissenberger, BSK StGB II, Art. 144 N 96). Der Strafantrag muss nicht als solcher benannt sein und auch eine falsche Bezeichnung schadet nicht (Riedo, BSK StGB I, Art. 30 N 53).