Bei dem zur Anklage gebrachten Straftatbestand der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters mittels Strafantrag beantragen (vgl. Art. 30 Abs. 1 StGB). Als Verletzter gilt nur, wer materiellrechtlich Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes ist, was sich wiederum erst aus der Auslegung des betreffenden Tatbestandes ergibt (BGE 118 IV 211 E. 2).