Daher müsse davon ausgegangen werden, dass für die Sachbeschädigung im Eingangsbereich und in der Arrestzelle des Polizeipostens gar kein gültiger Strafantrag vorliege. Es erscheine zudem fraglich, ob F.______ zur Stellung eines Strafantrages namens des Kantons Glarus (recte: Kantonspolizei Glarus) überhaupt legitimiert sei. Mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrages und folglich Fehlens einer Prozessvoraussetzung sei das Verfahren betreffend die Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB einzustellen (vgl. zum Ganzen act. 27 Ziff. 5.3 und Ziff. 5.4). | |||||||||||||||||||||||||| | c) aa) Bei dem zur Anklage gebrachten Straftatbestand der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v.