Die Privatkläger B.______ und C.______ haben keine Anschlussberufung erhoben. Es ist somit vorab mit Beschluss festzustellen, dass die Beschluss-Dispositiv-Ziff. 1 betreffend Beschimpfung von C.______ und Urteils-Dispositiv-Ziff. 2 betreffend geringfügige Sachbeschädigung in Rechtskraft erwachsen sind. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 3. a) Anlässlich des Vorfalls vom 22. Juni 2013 beim Polizeistützpunkt Schwanden füllten die beteiligten Polizeibeamten C.______ und B.______ sowie F.______ je ein Formular „Strafantrag / Privatklage“ aus.