_ bildete ebenso nicht Gegenstand der Anschlussberufungen (vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge der Parteien), hingegen die Verfahrenseinstellung wegen mehrfacher Sachbeschädigung (vgl. Art. 401 Abs. 2 StPO). Die Urteils-Dispositiv-Ziff. 2 bildete zunächst Gegenstand der Anschlussberufungen (act. 43 und 44); von den diesbezüglichen Anträgen wurde anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch Abstand genommen (act. 49 S. 21 und S. 23). Der Kantonspolizei fehlt es ohnehin an der Legitimation zur Anschlussberufung in Zusammenhang mit der allfälligen geringfügigen Sachbeschädigung am privaten Personenwagen der Privatklägerin B.______ (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger B.__